Bevor sich ein Hinterbliebener zum Antritt eines Erbes entscheidet, sollte er eingehend prüfen, was zum Erbe zählt und welche Verpflichtungen daraus erwachsen. Versicherungen und Bankguthaben zu Gunsten Dritter gehören nicht zur Erbmasse. Zu den Verpflichtungen gehören ferner Hypotheken, Bank- und Steuerschulden. Außerdem können Schulden erst durch den Erbfall ausgelöst werden. Das sind die Kosten für die Beerdigung, die Verpflichtung zum „Dreißiger“ und der ,,Voraus“ an Ehepaare. Der „Dreißiger“ beschreibt die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsgeldes für Lebensgefährten, Ehepartner oder Kinder von 30 Tagen nach dem Tod des Angehörigen. Beim „Voraus“ geht es um das Recht des überlebenden Ehepartners, die Hochzeitsgeschenke, die Möbel und die Haushaltsgegenstände der gemeinsamen Wohnung zu behalten. Auch Vermächtnisse und die darin enthaltenen Auflagen können das Erbe schmälern. So kann es sein, dass im Testament veranlasst wurde, 5 000 Euro für einen bestimmten Zweck zu spenden. Eine weitere Formulierung könnte sein „Meine Erben erhalten die Auflage, das Haus 20 Jahre lang nicht zu verkaufen. Oder: Ich vererbe meiner Enkelin zum Zwecke ihres Studiums einen ausreichenden Geldbetrag. Der Testamentsvollstrecker soll diesen Betrag festlegen.“