In Deutschland besteht eine Bestattungspflicht, die in den einzelnen Bundesländern tendenzielle Unterschiede aufweist. Darüber hinaus gibt es Bestattungsfristen.
In Sachsen-Anhalt darf ein Verstorbener nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet werden. Eine Erdbestattung oder die Einäscherung muss innerhalb von 10 Tagen erfolgen, wobei spätestens einen Monat nach der Einäscherung die Urne beizusetzen ist. Über die genauen Vorschriften informiert Sie Ihr Bestatter vor Ort.
Der gesetzliche Bestattungs- und Friedhofszwang schreibt einen öffentlichen Bestattungsplatz vor. Somit ist es in Deutschland nicht erlaubt, eine Urne zu Hause aufzubewahren oder den Verstorbenen im eigenen Garten beizusetzen.
Die sogenannte "Todesfürsorge“ ("das Recht, für die Bestattung zu sorgen, den Ort der Ruhestätte und über den Leichnam zu bestimmen") kann der verstorbene Mensch zu Lebzeiten auf jemand anderen, zum Beispiel die Lebenspartnerin oder einen Freund übertragen. Die Übertragung muss nicht schriftlich erfolgen, vielmehr genügt es, wenn der Wille des Verstorbenen aus den Umständen gefolgert werden kann. Der oder die „Totenfürsorgeberechtigte“ kann auch gegen den Willen der nächsten Angehörigen den Ort der letzten Ruhe und die Art der Bestattung bestimmen.
Ohne Übertragung der Totenfürsorge geht dieses Recht automatisch auf die nächsten Angehörigen über.
Der oder die Totenfürsorgeberechtigte organisiert die Beerdigung, trägt zunächst die Kosten (soweit sie standesgemäß sind) und kann sie dann von den Erben zurückverlangen. Standesgemäß sind Beerdigungen, die dem sozialen Status des Verstorbenen, dem örtlichen Brauch, den Verhältnissen oder der Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben entsprechen.
Wenn es keine Angehörigen oder anderen Totenfürsorgeberechtigten gibt oder sie nicht rechtzeitig informiert werden können, leitet das Ordnungsamt die nötigen Schritte zur Bestattung ein.
Informieren Sie sich hier über das "Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt"
www.landesrecht.sachsen-anhalt.de
Autor: Birgit Lambers